Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleiche beruhen auf dem Behindertengleichstellungsgesetz BehiG, das am 1. Januar 2004 in der Schweiz eingeführt wurde. Das Bundesgesetz regelt die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen. Es gilt für Wohnbauten, öffentlich zugängliche Anlagen, den öffentlichen Verkehr, Arbeitsverhältnisse, Dienstleistungen sowie für die Aus- und Weiterbildung.

In der Volksschule dient ein Nachteilsausgleich dazu, dass Lernziele von Schülerinnen und Schülern (SuS) mit einer Behinderung unter fairen Bedingungen erreicht werden können. Es wird davon ausgegangen, dass das betroffene Kind, der/die betroffene Jugendliche die offiziellen Lernziele der jeweiligen Schulstufe erreichen könnte, jedoch bezüglich der zu erbringenden Leistungen partiell beeinträchtigt oder behindert ist. Deshalb soll dieser Nachteil ausgeglichen werden.

Im Rahmen eines Nachteilsausgleichs sind lediglich Anpassungen der Rahmenbedingungen, nicht aber der Lernziele oder des Beurteilungsmassstabes möglich.

 

Für wen gibt es einen NTA?
Welche Voraussetzungen braucht es?

Schülerinnen und Schüler mit einer diagnostizierten körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung erhalten in der Regel einen NTA. Dies betrifft zum Beispiel Kinder mit Sprach-, Körper-, Seh- und Hörbehinderung, einer Autismus-Spektrum-Störung, einer Lese-Rechtschreib-Störung oder einem ADS/ADHS.

Die Diagnosen Legasthenie, Dyslexie resp. Leserechtschreibstörung (LRS) und Dyskalkulie gelten rechtlich als Behinderung.

Die betroffenen Kinder und Jugendlichen müssen intellektuell in der Lage sein, dem regulären Lehrplan zu folgen und dessen Ziele zu erreichen. Sie brauchen aber Anpassungen der Bedingungen, welche sich nach ihren besonderen Bedürfnissen richten.

 

Wer kann einen NTA ausstellen?

Hier gilt grundsätzlich: Es kommt darauf an, wozu ein NTA verwendet wird. Für die obligatorische Volksschule muss die Diagnose von einer anerkannten Fachstelle, im Kanton Aargau vom Schulpsychologischen Dienst (SPD), dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) oder einem Arzt, gestellt werden.

Ein NTA im Rahmen des regulären Schulbetriebs kann an einem Gespräch zwischen Eltern, Klassen- oder Fachlehrpersonen, der/m betroffenen Kind/Jugendlichen, der/m Schulischen Heilpädagogin/en und der Schulleitung diskutiert und beschlossen werden. Es muss dabei klar definiert werden, welches die Rahmenbedingungen des NTA sind und wer die Federführung übernimmt.

Ein NTA wird immer individuell ausgehandelt.

Für Aufnahme- oder Abschlussprüfungen in weiterführenden Schulen sind die jeweiligen Schulleitungen zuständig. Bei einem Übertritt müssen die Bedingungen eines NTA neu geregelt werden.

Als Expertinnen für Nachteilsausgleiche bieten wir an, Sie vor Gesprächen an der Schule zu beraten resp. Sie bei Gesprächen in diesem Zusammenhang zu unterstützen.